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TIPPS ZUR STAATLICHEN FÖRDERUNG

Staatliche Förderung

EEG-Förderung
Die wohl wichtigste Solarförderung Ihrer Photovoltaik - Anlage ist wohl das EEG (Erneuerbare Energien Gesetz), welches wir bereits genauer beschrieben haben, da dies die erhöhte Vergütung von eingespeistem Strom betrifft. Zinsgünstige Darlehen - KfW (Auszug aus dem KfW-Förderprogramm)

Wer wird gefördert?
Träger von Investitionsmaßnahmen zur Errichtung, zur Erweiterung oder zum Erwerb von kleineren Photovoltaik-Anlagen bis zu einem Darlehensbedarf von 50.000 EUR, z. B.

  • Privatpersonen
  • Gemeinnützige Investoren
  • private Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
  • Freiberufler
  • Landwirte

Wie wird gefördert?
Sie erhalten langfristige, zinsgünstige Darlehen mit Festzinssätzen und tilgungsfreien Anlaufjahren, die Sie bei einer durchleitenden Bank oder Sparkasse (in der Regel über die Hausbank) beantragen.

Was wird durch diese Solarförderung finanziert?
Finanziert werden die Investitionskosten (bei Vorsteuerabzugsberechtigung ohne Umsatzsteuer) für folgende Vorhaben in Deutschland:

  • Errichtung, Erweiterung oder Erwerb einer Photovoltaik-Anlage
  • Erwerb eines Anteils an einer Photovoltaik-Anlage im Rahmen einer GbR
  • einschließlich der Kosten für:

  • Messeinrichtungen
  • Planung
  • Montage und die notwendigen Netzanschlüsse (sofern vom Investor zu tragen)

Nicht mitfinanziert werden Beteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts (z. B. Kapitalbeteiligung an einer "Solarfonds" GmbH & Co. KG).Gebrauchte Solaranlagen werden nicht finanziert.

Finanzierungsumfang
Höchstbetrag 100 % der Kosten, max. 50.000 Euro je Vorhaben Laufzeit i. d. R. bis zu 20 Jahre mit max. 3 tilgungsfreien Anlaufjahren, bei einer Laufzeit bis zu 10 Jahren bei mind. 1, max. 2 tilgungsfreien Anlaufjahren .

Verzinsung
Zinsfestschreibung wahlweise für 5 oder 10 Jahre, bei Zusage oder Antragseingang, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt der Zinssatz für den Kreditnehmer günstiger ist; während der tilgungsfreien Anlaufjahre werden lediglich die Zinsen vierteljährlich auf den abgerufenen Kreditbetrag berechnet.

Aktuelle Zinskonditionen (Stand 01/2005)
Zusageprovision 0,25 % p. M. auf den noch nicht ausgezahlten Kreditbetrag, zwei Tage und einen Monat nach Zusage beginnend

Auszahlung
96 %, grundsätzlich in einer Summe

Abruffrist
1 Jahr

Tilgung
nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre Tilgung in vierteljährlichen Annuitäten

Sicherheiten
bankübliche Sicherheiten, Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen Antragsteller und Hausbank vereinbart.

Kombination mit anderen Fördermitteln
Grundsätzlich mit anderer Solarförderung (z. B. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) kombinierbar, soweit die Summe aus Krediten, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Zur Finanzierung einer Photovoltaik-Anlage kann kein weiteres KfW-Programm beantragt werden.

Verwendungsnachweis
Gegenüber der KfW nicht erforderlich. Bitte legen Sie die Rechnungen Ihrer Bank vor. Beantragung über Ihre Hausbank - Nähere Informationen unter folgendem Link

KfW - Finanzierungen

ERP-Umweltkredit - Solarförderung

Wer wird gefördert?
Private gewerbliche Unternehmen (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel, sonstiges Dienstleistungsgewerbe) Gewerbliche Unternehmen, die Ent- und Versorgungsaufgaben für die öffentliche Hand erfüllen ( Public Private Partnership) Freiberuflich Tätige, z. B. Ingenieure, Architekten (ohne Heilberufe) Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Jahresumsatz des Antragstellers ist oder wie lange das Unternehmen bereits besteht.

Wie wird gefördert?
Solarförderung mit langfristigen, besonders zinsgünstigen Darlehen, die Sie über durchleitende Banken oder Sparkassen erhalten.

In welchem Umfang wird finanziert?

  • 50 % der Investitionskosten für KMU gem. Definition der EU-Kommission bis zu 75 % der Investitionskosten Höchstbetrag
  • 1 Mio EUR in den neuen Bundesländern und Berlin 500 T-EUR in den alten Bundesländern

Weitere Infos unter: http://www.kfw-foerderbank.de

Gewerbeanmeldung für Solarstrom - ja oder nein?

Vorab - muss für Ihre Solarstrom-Anlage ein Gewerbe angemeldet werde?
Obwohl die Erzeugung und Einspeisung von Solarstrom grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit ist, ist dies nach der Gewerbeordnung nicht erforderlich. Da Ihre Stromlieferung nur an einen Netzbetreiber erfolgt und damit keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr (was es durch Gewerbeordnung ja zu überwachen gilt) stattfindet zählen die Solarstrom-Erträge privater Solaranlagen normalerweise als Bagatelle. Nach der Gewerberecht-Arbeitstagung (Regierung von Niederbayern und Stadt Landshut) vom 19.7.2000 liegt kein Gewerbe vor.

Auch steuerlich ist eine Anmeldung nicht notwendig:
Gewerbesteuer, fällt je nach Gewinn (bzw. ab 24.000 Euro) erst bei größeren Anlagen (ab ca. 70 kWp) an.

Die Einordnung der PV-Anlage in den Bereich Gewerbe ist für die Umsatzsteuer total unwichtig. Wenn aufgrund einer abgegebenen USt-Voranmeldung oder -Erklärung vom Finanzamt ein "Fragebogen zur Gewerbeanmeldung" Ihnen zugeht, so werden darin nur die Daten für die steuerliche Grunderfassung abgefragt. Bei der Einkommensteuer werden die PV-Einnahmen generell den gewerblichen Einkünften zugerechnet (d.h. ohne Gewerbeanmeldung).

Sind Sie dennoch umsatzsteuerpflichtig?
Wenn 50% vom erzeugten Solarstrom eingespeist werden, sind Sie als Betreiber umsatzsteuerpflichtig. Also bei netzgekoppelten Anlagen in den meisten Fällen. Bei weniger als 16.250 Euro Jahresumsatz können Sie sich jedoch freiwillig von der Umsatzsteurpflicht befreien, verzichten damit aber auch auf Vorteile des Vorsteuerabzugs. Welche Vorteile hat denn die Umsatzsteuerpflicht?

Wenn Sie als umsatzsteuerpflichtig gelten, müssen Sie 19% Steuern an das Finanzamt abführen. Die Einspeisevergütung ist nach EEG jedoch ein Nettobetrag, was bedeutet, dass Sie vom Netzbetreiber der Ihre Vergütung zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer bekommen (z.B. 49,21 Cent + 19% Mwst.). Diese wird dann ans Finanzamt weitergereicht. So weit so gut - scheint also weder Vor- noch Nachteile zu haben.

Vorteile gibt's aber doch!
Sie haben nämlich nun ausserdem das Recht, von Ihren Ausgaben alle geleisteten Mehrwertsteuern vom Finanzamt zurückerstattet zu bekommen - also Anlagen- und Betriebskosten. Dies heisst im Endeffekt, dass die Investitionssumme für Ihre Anlage um fast 19% sinkt.

* Beispiel Umsatzsteuererklärung erstes Jahr:

Abzuführende Mwst. aus Stromverkauf: -212,20 €
Mwst. die Sie erstattet bekommen:  
Aus Anlagenkauf (19% von 40.000€) +7.600,00 €
Wartung +50,00 €
Zählergebühr +10,20 €
-------------------------------------- ---------------
Erstattung vom Finanzamt 7.448,00 €



Wie funktioniert die Abschreibung der Solarstrom-Anlage ?
Die Abschreibungsdauer der für eine Anlage zur Gewinnung von Solarstrom beträgt 20 Jahre - auf diesen Zeitraum müssen die Investitionskosten verteilt werden. Dies kann linear oder degressiv erfolgen:

Solarstrom - Lineare Abschreibung
Bei dieser Form der Abschreibung wird jedes Jahr der gleiche Wert abgeschreiben also steuerlich geltend gemacht - nämlich 5% der Investitionskosten (5% x 20 Jahre = 100%).

Solarstrom - Degressive Abschreibung
Bei dieser Abschreibungs-Form dürfen maximal 15% vom Anlagenwert abgeschreiben werden bzw. im Folgejahr wiederum 15% vom Restwert. Der Abschreibungsbetrag ist anfangs also höher als bei der linearen Abschreibung bleibt aber nicht konstant sondern sinkt jedes Jahr.

Sonderabschreibung nach §7 EStG
Innerhalb der ersten 5 Jahre können 20% Sonderabschreibung genutzt werden. Voraussetzung ist eine Ansparabschreibung im Jahr vor der Anschaffung.

Wie viel Geld bekommen Sie für den eingespeisten Strom?
Sie erhalten für den eingespeisten Strom mehr Geld, als Sie selbst für bezogenen Strom zahlen müssen. Dies wird durch das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz - Gesetzestext hier als pdf) geregelt. Je nach dem Jahr, in welchem Sie Ihre Anlage installieren, bekommen Sie eine entsprechende Vergütung, welche für 20 Jahre festgelegt ist. Wenn Sie im Jahr 2007 eine Anlage auf Ihrem Dach errichten erhalten Sie für 20 Jahre 49,21 Cent / kWh.

Einige Unterschiede sind zu beachten:

  • Feldanlagen (die auf dem Boden stehen) die 2007 errichtet wurden, werden mit 37,96 Cent / kWh vergütet.
  • Anlagen, die an oder auf einem Gebäude angebracht sind und 2007 errichtet wurden, werden mit 49,21 Cent / kWh vergütet.
  • Fassadenanlagen erhalten einen Zuschlag von zusätzlich 5,00 Cent / kWh.

Diese Beträge sinken seit 1. Januar 2005 für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen jährlich um 5,0 % bzw. 6,5 & bei Feldanlagen gegenüber der Vergütung des Vorjahres.

Bei Anlagen über 30 kWh werden die ersten 30 kWh mit dem normalen Satz vergütet, alle kWh darüber mit einem geringeren Satz . Das gleiche gilt für Anlagen die sogar über 100 kWh installierte Leistung haben. Jede kWh über 100 kWh-Anlagen wird wiederum etwas geringer vergütet (siehe Tabelle).

Die folgende Tabelle gibt eine übersicht, über die Vergütung des Stroms (in Cent):

Anlagentyp 2005 2006 2007 2008 2009 2010
Feldanlagen 43,42 40,60 37,96 35,49 31,94 28,75
An oder auf einem Gebäude 54,53 51,80 49,21 46,75 43,01 39,14
Fassadenanlagen (zusätzlich) 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0
 





über 30 kWh 51,87 49,28 46,81 44,47 39,57 37,64
über 100 kWh 51,30 48,74 46,30 43,98 39,58 35,62



* Also nochmal als Beispiel:

Beispiel 1
Sie errichten 2007 eine Gebäudeanlage (49,21 Cent) an der Fassade des Gebäudes (+ 5,0 Cent) und erhalten so eine Vergütung von 54,21 Cent / kWh.
Diese Vergütung erhalten Sie die nächsten 20 Jahre.

Beispiel 2
Sie errichten 2008 eine Dachanlage mit 40 kWh.
Für ein Drittel der Anlage (=30kWh) erhalten Sie eine Vergütung von 46,75 Cent / kWh. Für das restliche Drittel (10kWh) erhalten Sie 44,47 Cent / kWh.

* Wichtig:
Die Einspeisevergütung des Inbetreibnahmejahres bleibt für 20 Jahre gleich für Sie!



Wie wird die Vergütung von Solarstrom beantragt?

  • Der Antrag wird bei Ihrem Energieversorger bzw. Stromlieferanten gestellt.
  • Der Anschluss der Fotovoltaikanlage an das öffentliche Stromnetz wird dem Netzbetreiber lediglich gemeldet. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich, oder in vielen Fällen nicht einmal empfehlenswert.

Zur Anmeldung können folgende Informationen für Ihren Energieversorger wichtig sein:

  • Ausgefülltes Formblatt zur Anmeldung zum Anschluss an das Niederspannungsnetz (eingetragener Elektroinstallateur)
  • Aktueller Lageplan aus dem die Bezeichnung und die Grenzen des Grundstückes sowie der Anbringungsort der Anlage hervorgehen
  • Datenblatt mit den technischen Daten der Anlage
  • übersichtsplan der gesamten elektrischen Anlage mit Daten der eingesetzten Betriebsmittel (einpolige Darstellung ist ausreichend)
  • Beschreibung der Schutzeinrichtungen (ENS oder Frequenz und Spannungsüberwachung)
  • Beschreibung der Art und Betriebsweise des Generators/Wechselrichters mit Angabe von Hersteller, - - - Typenbezeichnung und den technischen Daten (Datenblatt des Herstellers)
  • Nachweis über die Erfüllung der an den Wechselrichter gestellten Forderungen

Ansprechpartner ist also Ihr Enerigeversorger und natürlich die ausführende Firma, welche Ihnen bei den Förmlichkeiten helfen sollte.

Wann bekommen Sie das Geld ausgezahlt?
Gesetzliche Vorschriften gibt es hier keine. Jährliche Zahlungen bringen jedoch Zinsnachteile. Die Vergütung sollte also monatlich oder zumindest quartalsweise- gezahlt werden.

Photovoltaik Steuer und wirtschaftlicher Leitfaden für Betreiber einer Photovoltaikanlage

Steuer- und Rechtsfragen im Bezug zur Photovoltaik Anlage

Es liegt grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit vor, wenn Sie eine netzgekoppelte Photovoltaik- Anlage betreiben, da der erzeugte Strom in das Netz eingespeist wird und an den jeweiligen Netzbetreiber verkauft wird. Die im Folgenden aufgeführten Annahmen gelten für die meisten privaten Photovoltaik- Anlagen- Betreiber, welche eine Solaranlage bzw. Photovoltaikanlage an oder auf ihrem privaten Haus installieren.

Wenn Sie bereits ein Gewerbetreibender sind oder die Photovoltaik- Anlage auf ihrem Haus errichtet wurde, welches Sie vermieten, gewerblich nutzen oder nicht ihr Eigentum ist, gelten andere Gesetzmäßigkeiten. Es ist gegebenenfalls der bestehenden Einkunftsart zuzuordnen. Details sollten Sie mit einem Steuerberater klären. Wir gehen hier nur auf diejenigen PV- Anlagenbetreiber ein, welche die Photovoltaikanlage auf ihrem Privathaus installieren.

Unternehmereigenschaften eines Photovoltaikanlagen- Betreibers

Als erstes stellt sich die Frage, ob man für den Betrieb der Photovoltaik- Anlage auf dem Privathaus ein Gewerbe anmelden muss. Solarstromerzeugung stellt zwar rechtlich eine unternehmerische Tätigkeit dar, jedoch ist die Gewerbeanmeldung entgegen einigen Veröffentlichungen und Aussagen von Finanzämtern, meist nicht notwendig. Private Photovoltaik- Anlagen in einer üblichen Größe auf den Einfamilienhäusern werden als „Bagatelle“ eingeordnet und entsprechen grundlegend nicht dem „Gesamtbild“ der unternehmerischen Tätigkeit. Es gab eindeutige Stellungnahmen zum Gewerberecht vom Bundes-Länder-Ausschuss. In Zweifelsfragen kann man sich jedoch direkt an das zuständige Ordnungsamt der jeweiligen Region wenden und bekommt nähere Informationen. Dies ist jedoch Gewerberecht und hat nichts mit dem Steuerrecht zu tun.

Die Gewerbeanmeldung zieht für Privatpersonen einige Konsequenzen nach sich. Mit Anmeldung des Gewerbes werden teilweise Ihre Rechte als Verbraucher eingeschränkt. Der Eintritt in die örtliche IHK ist unumgänglich. Weiterhin stehen Ihnen bei späterer Aufnahme einer tatsächlich selbständigen Tätigkeit, voraussichtlich nicht mehr die Förderprogramme für Existenzgründer zur Verfügung.

Steuerrechtliche Behandlung einer Photovoltaikanlage

Die Einordnung des Betriebs der Photovoltaik- Anlage in das Steuerrecht erfolgt in die Bereiche: Einkommenssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
Die unterschiedlichen Bereiche werden getrennt von einander betrachtet und bewertet. Dies erscheint Ihnen vorerst sicherlich unlogisch, ist aber steuerrechtlich durchaus gewöhnlich und kann Ihnen als Photovoltaik- Anlagen- Betreiber gegebenenfalls auch finanzielle Vorteile bringen.

Einkommensteuer und Photovoltaik

Einkommensteuerrechtlich interessant ist die Photovoltaik-Anlage, wenn sie langfristig einen Überschuss also einen Totalüberschuss erwirtschaftet. Dies liegt vor, wenn die Erlöse aus der Einspeisevergütung des Netzbetreibers insgesamt höher sind als die im Rahmen des Betriebs der Photovoltaik-Anlage entstehenden Kosten. Es ergeben sich in den laufenden Jahren unterschiedliche Überschüsse oder Verluste was z.B. von der Abschreibungsart abhängt. Die Verluste können entsprechend steuermindernd angesetzt werden und die späteren Überschüsse versteuert werden. Gleiches gilt auch für die sonstigen Einkünfte.

Gewerbesteuer und die Photovoltaikanlage

Die Gewerbesteuer ist an die Bedingung geknüpft, dass eine Photovoltaik- Anlage Gewinne erwirtschaftet. Eine Gewerbesteuer entsteht erst, wenn der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit mehr als 24.500 € pro Jahr beträgt. Dies wird von Photovoltaik- Anlagen mit einer Spitzenleistung bis 10 kWp bei weitem nicht erreicht.

Umsatzsteuer und Photovoltaikanlagen

Die Finanzämter haben eine Verfügung erlassen, nach welcher jeder Solarstromeinspeiser, der regelmäßig mehr als 50% seines erzeugten Stroms in das Netzt der Netzbetreiber einspeist, umsatzsteuerpflichtig ist. In diesem Fall ist es unabhängig davon, ob mit der Photovoltaik- Anlage Gewinne oder Verluste erwirtschaftet werden. Wenn die Photovoltaik-Anlagen-Betreiber den erzeugten Strom zu 100% also vollständig entsprechend dem EEG in das Netz einspeist, ist er auf jeden Fall umsatzsteuerpflichtig. Wenn der Jahresumsatz zzg. der darauf anfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird, können Sie sich als Kleinunternehmer auf Antrag von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Die Umsatzsteuer- Pflicht bietet den privaten Solarstrom- Erzeugern meist einen großen finanziellen Vorteil. Die anfangs geleistete Vorsteuer auf die hohe Investition in die Photovoltaik- Anlage, wird ihnen im Investitionsjahr vom Finanzamt erstattet (Vorsteuer- Erstattung) somit mindert sich die Investitionssumme um die 19 Prozent geleistete Umsatzsteuer. Weiterhin werden die Vorsteuern aus den anderen Betriebsausgaben ebenfalls erstattet. Im Gegenzug muss der Photovoltaik- Anlagen- Betreiber die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung (Einspeiseerlöse) an das Finanzamt zahlen, welche jedoch vom Stromnetzbetreiber zusätzlich zum EEG-Vergütungssatz an den einzelnen Photovoltaik- Anlagen- Betreiber ausgezahlt wird und die Vergütung im Nachhinein keineswegs schmälert. Die Umsatzsteuer muss nämlich hinzugerechnet werden. - Der Aufwand für die Erstellung der Umsatzsteuer- Erklärung ist im Vergleich eher gering.

Die Photovoltaikanlage - Betriebsausgaben und deren steuerliche Bedeutung

Betriebsausgaben sind einerseits die Herstellkosten der Photovoltaikanlage, welche über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Betriebsausgaben sind aber auch die eigentlichen Betriebskosten der Photovoltaik- Anlage.

Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Photovoltaikanlage

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind die Investitionskosten für die Photovoltaikanlage zuzüglich der Mehrwertsteuer, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung gewählt haben. Wenn die Umsatzsteuerpflicht besteht, sind lediglich die netto Investitionskosten als Anschaffungs- oder Herstellkosten abzuschreiben. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können nicht im Jahr der Zahlung als Betreibsausgabe angesetzt werden. Sie werden über die steuerliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Nach den offiziellen AfA-Tabellen (AfA: Absetzung für Abnutzung) des Bundesfinanzministeriums liegt die steuerliche Nutzungsdauer für Photovoltaikanlagen bei 20 Jahren. Die Abschreibung erfolgt linear in gleich hohen Jahresbeträgen. Der jährliche Abschreibungsbetrag beträgt 5 Prozent der gesamten Investitionssumme (100 Prozent geteilt durch 20 Jahre = 5 Prozent). Im Jahr der Inbetriebnahme, kann die Abschreibung nur zeitanteilig vorgenommen werden, also für die noch verbleibenden Monate des Jahres. Währe der Abschreibungsbetrag zum Beispiel 5.000 Euro jährlich und die Anlage würde im Oktober in Betrieb genommen, beträgt die anteilige Abschreibung nur 1.250 Euro (3/12 von 5.000 Euro).

Betriebskosten einer Photovoltaikanlage

Durchschnittlich rechnet man mit Wartungs- und Reparaturkosten in Höhe von ca. 0,5 bis 1 Prozent der Investitionssumme der Photovoltaikanlage. Steuerlich sind natürlich nur die tatsächlich entstandenen Kosten anzusetzen. Nicht nur die Wartungs- und Reparaturkosten sondern auch die Versicherung der Anlage und die Zählergebühren des Netzbetreibers sind Betriebskosten.

Aufzeichnungspflichten und Steuererklärung

Sollten Sie steuerlich als Unternehmer gelten, sollten Sie alle Belege aufheben, welche mit der Photovoltaikanlage im Zusammenhang stehen. Sie müssen die Einnahmen aber auch Ausgaben in einer Gewinnermittlung auflisten. Die Aufbewahrungsfrist für die steuerlich relevanten Unterlagen, speziell auch die Belege beträgt 10 Jahre. Durch die Auflistung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben in Ihrer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG können Sie feststellen, ob Ihre Photovoltaikanlage in dem entsprechenden Jahr einen Gewinn oder Verlust erwirtschaftet hat. Der Aufwand für die Erstellung dieser Gewinnermittlung ist verhältnismäßig gering, da in der Regel nur wenige Zahlungsvorgänge stattfinden.

Das Steuerformular zu bestücken ist schon etwas anspruchsvoller. Zu der üblichen Einkommensteuererklärung muss die Anlage GSE (Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit) und Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ausgefüllt werden. Weiterhin ist die Umsatzsteuererklärung zu erstellen. Für die Kleinunternehmer sind lediglich die Umsätze des Veranlagungsjahres und Vorjahres anzugeben.

TIPP! Für Spezialfälle empfehlen wir in jedem Fall, sich mit einem Steuerberater Ihres Vertrauens in Verbindung zu setzen.

Hinweise für bestehende Photovoltaikanlagen

Sie erhalten auch eine wirtschaftlich interessante Einspeisevergütung als Betreiber einer älteren Photovoltaikanlage. Bei der Gewinnermittlung kann nur noch der Restwert der Anlage zu Beginn der Einspeisung herangezogen werden. Dieser Restwert wird aus den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten (abzüglich gewährter Investitionszuschüsse) vermindert um die AfA (Absetzung für Abnutzung) seit Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage.

Ist die Photovoltaikanlage schon vor mehr als drei Jahren errichtet worden, empfiehlt sich ggf. nur noch die Wahl der Kleinunternehmerregelung, also der Verzicht auf die Umsatzsteuerpflicht, da sie die bei der Anschaffung der Photovoltaikanlage gezahlte Vorsteuer nicht mehr erstattet bekommen.

Einspeiseverträge von Betreibern bestehender Photovoltaikanlagen

Was können Sie machen, wenn Sie Ihren Einspeisevertrag schon vor der Verabschiedung des EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) abgeschlossen haben?

Grundsätzlich kann man von dem alten Vertrag zurücktreten und auf einen Vertrag mit den Bedingungen nach dem EEG wechseln. Bitte vergessen Sie nicht, dass der Wechsel zurück zum alten Vertrag nicht mehr möglich ist.

Ein Wechsel könnten sinnvoll sein, wenn der alte Vertrag Sie in Ihren Rechten als Kunde beschränkt, beispielsweise wenn Sie eine höhere Vergütung nur erhalten, wenn Sie selbst Kunde Ihres bisherigen Stromversorgers bleiben. Die Vergütung ist nach dem EEG unabhängig davon von dem Netzbetreiber zu zahlen. Es ist unabhängig davon, von wo Sie selbst Ihren Strom einkaufen.

Ob sich der Wechsel lohnt, hängt auch von der Höhe der Vergütung laut Vertrag und der Laufzeit Dessen ab. Sollten Sie mehr als den EEG-Satz über 20 Jahre erhalten, sollten Sie den Vertrag nicht wechseln. Bei einer deutlich geringeren Vergütung und einer kürzeren Laufzeit im alten Vertrag, könnte der Wechsel sinnvoll sein.

Lassen Sie sich ggf. von einem erfahrenen Rechtsanwalt unterstützen, welcher auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Netzbetreibers und die zahlreichen Fallstricke des Vertrages vorab prüft oder ausschließt.

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STAATLICHE FÖRDERUNG

Tipps zur staatlichen
Förderung (KFW) und dem
Einspeisegesetz (EEG)

Staatliche Förderung

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